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Arbeitsrecht in Italien und Deutschland

Wir unterstützen Sie bei allen Fragestellungen zu arbeitsvertraglichen Regelungen und vertreten Sie bei Streitigkeiten in Italien und Deutschland

Wir unterstützen Sie in allen Fragen des deutschen und italienischen Arbeitsrechts, der Vertragsgestaltung und vertreten Sie in Rechtsstreitigkeiten. Sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer beraten wir Sie im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Letzteres umfasst Bereiche wie das Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, in denen wir uns nicht nur als juristischer Berater, sondern auch als Dialogpartner der Unternehmen verstehen, um Konflikte zu bewältigen und langfristig wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu erarbeiten. 

Im Individualarbeitsrecht bieten wir eine umfassende Beratung von der Arbeitsvertragsgestaltung über das Kündigungsschutzrecht bis hin zur rechtlichen Gestaltung und Umsetzung umfangreicher Personalmaßnahmen. Ebenso unterstützen wir Sie in allen Fragen der arbeitsrechtlichen Unterschiede bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen in Italien und Deutschland.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte haben ihre Ausbildung in Italien und Deutschland absolviert und sind in beiden Ländern als Rechtsanwälte zugelassen. Dadurch verfügen sie nicht nur über fundierte juristische Kenntnisse der Unterschiede zwischen Deutschland und Italien, sondern auch über das notwendige Gespür für pragmatische Lösungen und Verständnis für innerbetriebliche Entscheidungsprozesse.

Unsere arbeitsrechtlichen Leistungen im Detail

  • Wir ermitteln für Sie das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, insbesondere den anwendbaren Tarifvertrag bei italienischen Arbeitsverhältnissen.
  • Sie erhalten von uns eine Berechnung aller arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenleistungen, einschließlich Abfindungen (TFR).
  • Wir beraten Sie über die jeweilige ausländische Rechtsordnung in Ihrem Heimatstaat und ermitteln die anwendbare Rechtsordnung unter dem Aspekt des Günstigkeitsprinzips für Sie.
  • Bei geplanten Trennungen unterstützen wir Sie mit der Berechnung von Best-Risk- und Worst-Risk-Szenarien.
  • Wir beraten Sie zu Fragestellungen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungsverträge, Befristung, Renteneintritt oder Kündigung.
  • Wir bieten rechtliche Unterstützung bei Abmahnungen. 
  • Wir bieten Einführungen in das kollektive Arbeitsrecht in englischer, italienischer und französischer Sprache an. 
  • Zu ausgewählten Themen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts führen wir für Sie Inhouse Seminare durch. 
  • Wir informieren Sie zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. 
  • Vor Einigungsstellen und anderen Schiedsgerichten vertreten und beraten wir Sie. 
  • Mit unserer besonderen Erfahrung in Verhandlungen nach ausländischem Recht vertreten wir Sie in Prozessen vor nationalen Gerichten. 
  • Wir unterstützen Sie bei der Vollstreckung von Entscheidungen im jeweils anderen Staat.
  • Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen bewerten wir die Möglichkeiten zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung.
  • Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Erstellung sowie der Überprüfung von Arbeitszeugnissen. 
  • Wir gestalten für Sie Arbeitsverträge und beraten in allen Fragen der Entsendung von Mitarbeitern.

  • Wir begleiten Sie bei betrieblichen Umstrukturierungen, einschließlich Spaltungen, Zusammenschlüssen und Schließungen von Betrieben.
  • Wir unterstützen Sie bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und beraten insbesondere zu Fragen der Mitbestimmung in Aufsichtsgremien.
  • Bei Umwandlungsvorgängen, z.B. grenzüberschreitenden Verschmelzungen, begleiten wir Sie, einschließlich der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit den Arbeitnehmervertretungen. 
  • Wir beraten Sie zu Betriebsübergängen.
  • In der Insolvenz betreuen wir Sie in allen Fragen des Insolvenzarbeitsrechts.

Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten oder Führungskräften untereinander lassen sich nicht immer allein mit arbeitsrechtlichen Mitteln lösen. Schneller, nachhaltiger und oft auch kostengünstiger ist es, die Konfliktbeteiligten durch Mediation oder mediationsanaloge Beratung in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich Lösungen für ihren Konflikt zu erarbeiten.

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Arbeitsrechtliche Besonderheiten in Italien

Entsendung

Im Falle der Entsendung nach Italien bleibt der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich im deutschen Sozialversicherungssystem versichert. Soweit er über 183 Tage im Kalenderjahr in Italien tätig ist, wird er in Italien nun steuerpflichtig und der Arbeitgeber wird verpflichtet, diese abzuführen. Darüber hinaus hat er Meldepflichten zu erfüllen.

Während der gesamten Entsendung und bis zu zwei Jahre nach deren Beendigung muss ein lokaler Vertreter benannt werden. Dieser muss über einen Wohnsitz in Italien verfügen und eine Vollmacht besitzen, um Dokumente von der Behörde entgegenzunehmen und an diese senden zu können. 

Der Vertreter muss während der gesamten Entsendung zur Verfügung stehen, um Anfragen von Gewerkschaften beantworten zu können. Der Vertreter ist verpflichtet, an Verhandlungen teilzunehmen, wenn ein begründeter Antrag vorliegt. Während des gesamten Entsendungszeitraums und bis zu zwei Jahre nach Beendigung derselben müssen folgende Arbeitsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form in italienischer Sprache aufbewahrt werden:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen
  • Zeitpläne mit Angabe von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Unterlagen zum Nachweis der Lohnzahlung
  • Bescheinigung über die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften (Muster A1)
  • Erforderliche Mitteilung bei der Behörde des Heimatlandes des Arbeitnehmers

Die Anmeldung selbst erfolgt über das Internetportal des Arbeitsministeriums mit der Meldung UNI_Distacco_UE

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach deutschem Recht kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Wenn der Mitarbeiter länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzufechten. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Kündigung aus betrieblichen, verhaltens- oder personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. 

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich kündigen oder mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen.

Das italienische Arbeitsrecht ist ähnlich: das unbefristete Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen bestimmter Gründe gekündigt werden.  Die Kündigungsfristen sind wesentlich länger und die Kündigungsfrist kann vom Arbeitgeber einseitig verkürzt werden, sodass der Arbeitnehmer den Betrieb sofort verlassen muss. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet – und berechtigt – die dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsfrist durch eine Abfindungszahlung abzugelten.

Eine wirksame Kündigung des Mitarbeiters bzw. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist nur unter Einhaltung bestimmter Formen möglich, so muss die Kündigung bzw. der Aufhebungsvertrag in einem Gewerkschaftshaus oder über eine bestimmte Plattform im Internet geschlossen werden.

Ein privatschriftlicher Aufhebungsvertrag, wie er in Deutschland üblich ist, wäre daher in Italien unwirksam.

Allgemein verbindliche Kollektivverträge (Contratto Collettivo Nazionale Lavoro – CCNL)

Das italienische Arbeitsrecht wird durch die in allen Bereichen allgemein verbindlichen Kollektivverträge bestimmt, die verpflichtende Mindeststandards enthalten. Die italienischen Arbeitsverträge sind daher oft sehr kurz, in Form eines Einstellungsbriefes gehalten, in dem nur das Gehalt und die tarifliche Einstufung wiedergegeben wird.

Alle zugrundeliegenden Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Tarifvertrag, dem sogenannten Contratto Collettivo Nazionale Lavoro (CCNL). Im CCNL finden sich kollektive Vereinbarungen u. a. zu Arbeitsstunden, Urlaubsansprüchen, Kündigungsfristen, Tarifierung und der Anzahl von Monatsgehältern.

Die Verträge erscheinen Laien oft nicht verständlich und enthalten viele im deutschen Recht unbekannte Leistungen, wie beispielsweise “ROL” - erhebliche Freizeitansprüche, die neben dem Urlaubsanspruch gewährt werden müssen.

Große Überraschungen für den deutschen Arbeitgeber können sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn der italienische Arbeitnehmer Abfindungsansprüche aus dem CCNL geltend macht, die im deutschen Recht unbekannt sind.

Überraschende Sozialleistungen

Im italienischen Arbeitsrecht finden sich Sozialleistungen, die in Deutschland unbekannt sind. Diese sind unter anderem: 

  • ​​Trattamento Fine Rapporto (TFR) – Abfindung
    Die Abfindung (TFR) ist ein Bestandteil der Vergütung, dessen Zahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben wird, unabhängig vom Kündigungsgrund. Der zu zahlende Betrag wird unter Bezugnahme auf einen Teil des für jedes Jahr fälligen Gehalts bestimmt, der ungefähr einem Monatsgehalt entspricht und einer jährlichen Neubewertung unterzogen wird. Bei der Berechnung sind alle regelmäßig gezahlten Beträge einzubeziehen, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen und einmaligen Beträgen.
  • Riduzione orario lavorativo (ROL) – bezahlte Freistellung
    Die Freistellung (ROL) ist eine vertragliche Regelung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, von der Arbeit fernzubleiben, ohne dass sich sein Entgelt ändert. Die Arbeitszeitverringerung wird auf jährlicher Basis im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer ausgeführten Aufgaben festgelegt.
  • Congedo matrimoniale – Eheurlaub
    Der Eheurlaub wird gewöhnlich in Tarifverträgen geregelt. Er ermöglicht es Arbeitnehmern, für einen Zeitraum von normalerweise 15 Tagen unter Beibehaltung der normalen Bezüge von der Arbeit fernzubleiben, sofern die Ehe zivilrechtlich gültig ist.

Tarifverträge auch für leitende Angestellte

Das italienische Arbeitsrecht schützt auch Manager in Leitungspositionen. Auch diesen steht im Falle einer unberechtigten Kündigung nach den Kollektivverträgen (CCNL) ein Abfindungsanspruch zu, der auch bis zu 2 Jahresgehälter betragen kann. Hinzu können erhebliche Schadensersatzansprüche kommen, sollte der Leitende Angestellte im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mit Aufgaben betraut werden, die nicht den vertraglich geregelten Aufgaben entsprechen (sog. Demansionamento).

Regelungen zur Arbeitszeit und Urlaubstagen

Der deutsche Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer für seine italienische Vertretung einstellt, muss die zwingenden Vorschriften des italienischen Arbeitsrechts beachten. Vereinbart er mit dem Arbeitnehmer die Anzahl der Urlaubstage nach deutschen Maßstäben, stellt er am Ende des Jahres überrascht fest, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freizeit aufgrund bestimmter in Deutschland unbekannter Leistungen um 50 % erhöht hat. Zu diesen besonderen Leistungen gehören unter anderem Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung „ROL“ und der Anspruch auf Abgeltung vergangener Feiertage. 

Kein Betriebsrat im deutschen Sinne

Kennzeichnend für das deutsche Arbeitsrecht ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei den meisten arbeitsrelevanten Unternehmensentscheidungen. Diese kollektiven Mitbestimmungsrechte gelten in allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde. Dies ist bis auf wenige Ausnahmen in fast allen Großbetrieben der Fall und hängt in Kleinbetrieben ab fünf Beschäftigten von der Initiative der Arbeitnehmer ab.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in allen personellen Angelegenheiten, aber auch bei Entscheidungen, die die Beschäftigten nur mittelbar betreffen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, müssen sie ein Schiedsgericht (Einigungsstelle) anrufen. Bis zum Schiedsspruch darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen.

Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in der Unternehmensführung sind in Italien weit weniger ausgeprägt. Der Arbeitgeber ist in seinen unternehmerischen Entscheidungen weitgehend frei. Die Mitwirkungsrechte der in größeren Betrieben gewählten Arbeitnehmervertretungen („RCA“ und „RSA“) beschränken sich im Wesentlichen auf Anhörungsrechte und Personalmaßnahmen.

Besonderheiten bei der Trennung

Überraschungen können auf den deutschen Unternehmer im Falle einer Trennung zukommen. Wurde der Arbeitnehmer nicht so beschäftigt, wie es seiner Einstufung im Kollektivvertrag entspricht, drohen dem Arbeitgeber neben Abfindungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche.

Kündigungen können noch innerhalb sehr langer Fristen (60 Tage gegenüber dem Arbeitgeber und dann 180 Tage für die Klage) angefochten werden und es vergeht viel Zeit, bis Rechtssicherheit für den Arbeitgeber eintritt.

Darüber hinaus hat jeder italienische Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Geldleistung. Diese Geldleistung muss vom Arbeitgeber seit Beginn des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer angespart worden sein und entspricht in etwa einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Leistung wird als Trattamento Fine Rapporto  (TFR) bezeichnet und steht dem Arbeitnehmer unabhängig vom Kündigungsgrund zu, auch bei einer Entlassung aus wichtigem Grund.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten in Deutschland gegenüber Italien?

Sie sind Italiener und interessieren Sie sich für die arbeitsrechtlichen Besonderheiten in Deutschland? Informationen dazu finden Sie auf der italienischen Version dieser Seite.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Arbeitsverhältnisse und Beschäftigung von Mitarbeitern

Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Recht grundsätzlich frei vereinbaren, allerdings gelten zugunsten des Arbeitnehmers die Mindeststandards des Rechts des Arbeitsortes. 

Vereinbart beispielsweise ein deutscher Arbeitgeber mit einem in Italien tätigen Arbeitnehmer die Anwendung deutschen Rechts, so kann der italienische Arbeitnehmer die tarifvertraglichen Ansprüche nach italienischem Recht geltend machen und hat darüber hinaus Anspruch auf die Schutzrechte nach deutschem Recht. Für den Arbeitnehmer ist dies eine Win-Win-Situation, während der Arbeitgeber häufig eine Doppelbelastung zu tragen hat. Für den Arbeitgeber ist es daher in der Regel ratsam, das Arbeitsrecht des Arbeitsplatzes zu wählen.

Ist der Arbeitnehmer nur vorübergehend in dem anderen Staat tätig, gilt weiterhin das Recht seines Heimatstaates. Ist der Arbeitnehmer jedoch länger als 12 Monate in einem anderen Staat tätig, so ist auch auf sein Arbeitsverhältnis das Recht des Arbeitsortes anzuwenden.

Die Einstellung eines EU-Bürgers ist sowohl in Deutschland als auch in Italien grundsätzlich genehmigungsfrei; in Italien bestehen strenge Meldepflichten bei der Sozialversicherung, die am Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen sind. Während es in Italien einen einheitlichen Ansprechpartner für das Unternehmen in allen Fragen der Sozialversicherung und Krankenversicherung gibt (INPS), kann der deutsche Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen, die dann in der Regel die Beiträge für alle Pflichtversicherungen beim Arbeitgeber einziehen.

Beide Länder sehen die Möglichkeit vor, einen Arbeitnehmer bis zu 24 Monate befristet einzustellen. Auch kürzere Vertragslaufzeiten, die innerhalb der 24 Monate verlängert werden können, sind möglich. Wird der Arbeitnehmer darüber hinaus beschäftigt, geht das Arbeitsverhältnis in ein Unbefristetes über. Bei Start-ups sind auch längere Befristungen möglich.

In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen. Eine Probezeit, die länger als 6 Monate dauern soll, macht aber keinen Sinn, da der Arbeitnehmer dann schon gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, d. h. sich gegen einen nicht ausreichend begründete Kündigung wehren kann. In Italien kommt es auf die Tarifverträge an, die Probezeit kann 3-6 Monate betragen. Anders als in Deutschland muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich erprobt werden, eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist in Italien nicht zulässig.

In Deutschland werden die gegenseitigen Pflichten grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt; viele deutsche Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, dem Mitarbeiter auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, soweit diese seiner Qualifikation entsprechen und zumutbar sind. In Italien steht dies dem Arbeitgeber gesetzlich zu (Art. 2103 codice civile).

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen. 

Dieser Urlaub muss, sofern er nicht tarifvertraglich geregelt ist, während des Jahres, in dem er anfällt, für mindestens zwei Wochen genommen werden. Auf Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber diese zusammenhängend zu gewähren. Der Resturlaub, der für das Kalenderjahr anfällt, muss spätestens 18 Monate nach Ende des Jahres beantragt und gewährt werden.

Der vorgenannte Mindestzeitraum von 4 Wochen kann nicht durch eine entsprechende Vergütung für nicht genommenen Urlaub ersetzt werden, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In Deutschland wird der Arbeitnehmer indirekt im Rahmen des Arbeitsvertrages in § 611a BGB definiert: „Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“. Die Abgrenzung zu einem freien Mitarbeiter ("freelancer") ist von erheblicher Bedeutung, da ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist und der Arbeitgeber für ihn sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnsteuer einbehalten muss. In Grenzfällen besteht für das Unternehmen die Gefahr, dass bei einer Betriebsprüfung der Arbeitnehmerstatus eines "freelancer" festgestellt wird und der Arbeitgeber neben der Lohnsteuernachzahlung, für die er gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitnehmer haftet, auch die Sozialversicherungsbeiträge der letzten sechs Jahre nachzahlen muss. 

Die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als „freier Mitarbeiter-Vertrag“ oder „Dienstvertrag“ hat nur indizielle Bedeutung. Geprüft wird, ob der Mitarbeiter weisungsgebunden, in den Betrieb eingebunden und sozial abhängig ist. Ein in der Regel leicht zu prüfendes Kriterium ist, ob der Arbeitnehmer die Dauer und den Zeitraum seines Jahresurlaubs selbst bestimmen kann oder ob er dafür die Zustimmung des Unternehmens einholen muss. Im letzteren Fall spricht vieles für ein Arbeitsverhältnis.

Ähnlich ist die Rechtslage in Italien. Art. 2222 codice civile definiert den „contratto d‘opera”, durch den sich jemand gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, ein Werk oder eine Dienstleistung zu erbringen. Die Risiken für den italienischen Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer als „freelancer" (in Italien werden freie Mitarbeiter als „partita IVA“ bezeichnet, da sie eine Mehrwertsteueranmeldung haben müssen) beschäftigt, sind mit denen in Deutschland vergleichbar. Auch vor italienischen Gerichten klagt die staatliche Sozialversicherung in Grenzfällen gegen Arbeitgeber auf Feststellung des Status ihres vermeintlichen Arbeitnehmers.

Nein, es besteht keine Verpflichtung dazu. Ein ausländisches Unternehmen kann in Italien tätig werden, indem es Mitarbeiter in Italien einstellt, ohne eine Repräsentanz oder Niederlassung zu eröffnen. Stattdessen kann es einen Vertreter der Sozialversicherung beauftragen, die Lohnabrechnung und die Beitragszahlungen an die italienische Sozialversicherungsbehörde (INPS) vorzunehmen.

Ja! Italien sieht eine persönliche und strafrechtliche Haftung des Organs bei Verletzung der Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit vor. Jeder Betrieb ist verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Gefahren am Arbeitsplatz detailliert beschrieben werden. 

Die persönliche Haftung greift auch bei unerlaubten Handlungen der Angestellten, wenn der Betrieb nicht über ein „modello organizzativo“ verfügt, in dem alle Zuständigkeiten nachvollziehbar und transparent beschrieben sind.

Wenn Ihr Unternehmen einen Vertrag mit einem Geschäftspartner aus einem anderen EU-Land geschlossen hat und Sie für einen begrenzten Zeitraum zur Erbringung von Dienstleistungen in dieses Land entsandt werden oder wenn Sie in eine Niederlassung Ihres Unternehmens in einem anderen EU-Land versetzt werden, besteht Ihr Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen fort. Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber eine Zeitarbeitsfirma ist. 

Arbeitsbedingungen im Gastland

Für die Dauer der Entsendung müssen Ihnen die gleichen Arbeitsbedingungen garantiert werden, die im Gastland gesetzlich oder durch einen allgemein gültigen Tarifvertrag festgelegt sind. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche: 

  • Mindestruhezeiten
  • Höchstarbeitszeit
  • Bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Entlohnung, einschließlich aller obligatorischen Elemente, die durch nationale Gesetze oder allgemein gültige Tarifverträge festgelegt sind
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Schutz für schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Jugendliche (unter 18 Jahren)
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen
  • Unterbringungsbedingungen für Arbeitnehmer im Gastland, wenn die Unterkunft vom Arbeitgeber gestellt wird
  • Zulagen oder Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die während der Entsendung anfallen.

Wenn die Arbeitsbedingungen in Ihrem Land günstiger sind als im Gastland, sollten Sie diese auch während der Entsendung beibehalten.

Langfristige Entsendung

Dauert die Entsendung länger als 12 Monate (bzw. 18 Monate bei Vorlage einer begründeten Mitteilung an das Gastland), müssen Sie Ihrem Personal alle obligatorischen Arbeitsbedingungen des Gastlandes garantieren, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Beendigung von Verträgen oder Zusatzrenten beziehen.

Sozialversicherungsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer

Während einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen EU-Land kann der entsandte Arbeitnehmer bis zu 24 Monate lang den Sozialversicherungsschutz des Landes beibehalten, in dem er vor der Entsendung gearbeitet hat. Diese Regelung gilt auch für Selbstständige.

Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung wegen „low performance“ ist in beiden Ländern sehr schwierig durchzusetzen. Dem Arbeitnehmer ist eine konkrete Pflichtverletzung nachzuweisen; in beiden Ländern muss diese erst abgemahnt werden, wobei das italienisches Recht ein sehr förmliches Disziplinarverfahren vorsieht. Wird dieses nicht beachtet, ist die nachfolgende Kündigung unwirksam.

In beiden Ländern sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig. Unter vergleichbaren Arbeitnehmern ist eine Sozialauswahl durchzuführen, Arbeitnehmer mit der geringeren Beschäftigungsdauer und dem niedrigeren Lebensalter sind vorrangig zu kündigen.

In Italien kann – je nach Tarifvertrag – nach 180 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet werden. In Deutschland ist die Rechtslage schwieriger, auch bei langfristigen Erkrankungen kommt es immer auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber muss eine negative Prognose über den Heilungsverlauf abgeben können, um das Arbeitsverhältnis kündigen zu können.

Für eine ordentliche Kündigung, sofern es sich nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt, muss eine tarifvertraglich festgelegte Mindestkündigungsfrist eingehalten werden. Diese richtet sich nach der Einstufung und dem Dienstalter des Arbeitnehmers.

Es steht dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer jedoch frei, eine kürzere oder längere als die allgemein festgelegte zu vereinbaren. Allerdings müssen kürzere Kündigungsfristen monetär entschädigt werden.  

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in Italien grundsätzlich das Recht, jede Kündigungsfrist durch eine entsprechende Abfindungszahlung (indennità di preavviso) zu entschädigen. 

Kündigungsfristen sind nur bei unbefristeten Verträgen vorgeschrieben, da das Ausscheiden eines Arbeitnehmers ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt. Das Unternehmen benötigt eine angemessene Frist, um einen Ersatz zu suchen oder die Produktion umzustrukturieren, da diese Verträge als 'stabil' gelten.

Im Gegensatz dazu muss der Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus wichtigem Grund keine Kündigungsfrist einhalten.

In Deutschland muss der klagende Arbeitnehmer grundsätzlich wieder eingestellt werden. In Italien haben Gesetzesänderungen in den letzten Jahren dazu geführt, dass die tatsächliche Wiedereinstellung (“tutela reale“) auf wenige Einzelfälle, wie z.B. schwerwiegende Formfehler beim Ausspruch der Kündigung, beschränkt ist.

Seit der italienischen Rentenreform von 2011 gelten die Schutzbestimmungen zugunsten des rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmers bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, auch wenn er das für den Bezug einer Altersrente erforderliche Alter erreicht hat.

Vor der Einführung der vorgenannten Regelung konnte ein Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht hatte, ad nutum entlassen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, auch dann entlassen konnte, wenn es keinen triftigen Grund dafür gab.

Durch die oben genannte Reform wurde das Rentenalter angehoben und ein Recht des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres eingeführt.

In Italien gibt es nur dann eine Wartefrist, um zu einem Wettbewerber zu wechseln, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. 

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots dient dem Arbeitgeber oder Unternehmer zum Schutz vor möglichen Konkurrenzaktivitäten des ehemaligen Arbeitnehmers, wodurch er dessen berufliche Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschränken kann.

Diese Vereinbarung ist eine eigenständige Vereinbarung, die unabhängig von der laufenden vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ist. Sie kann zum Zeitpunkt der Einstellung, im Laufe oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Die Vereinbarung ist in Bezug auf die in Artikel 2105 des Zivilgesetzbuchs verankerte Treuepflicht autonom.

Die Regelung dieser besonderen Vereinbarung ist in Artikel 2125 des Zivilgesetzbuch (Codice Civile) enthalten: 

"Die Vereinbarung, durch die die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig, wenn sie nicht schriftlich erfolgt, wenn keine Gegenleistung zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart wird und wenn die Verpflichtung nicht in bestimmten sachlichen, zeitlichen und örtlichen Grenzen enthalten ist.

Die Dauer der Bindung darf bei leitenden Angestellten fünf Jahre und in anderen Fällen drei Jahre nicht überschreiten. Wird eine längere Dauer vereinbart, so wird sie um den oben genannten Betrag gekürzt.”

Allgemeine Regelungen

Das italienische Gesetz schützt berufstätige Mütter in verschiedenen Phasen der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes.

In erster Linie wird die Gesundheit der Arbeitnehmerin geschützt, indem ihr vom Beginn der Schwangerschaft bis zum siebten Lebensmonat des Kindes gefährliche Tätigkeiten sowie Nachtarbeit (von Mitternacht bis 6 Uhr morgens) untersagt werden.

Das Gesetz besagt, dass die Frau ab zwei Monaten vor dem mutmaßlichen Geburtstermin bis drei Monate danach nicht arbeiten darf. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen der Frau früher als zwei Monate vor dem mutmaßlichen Geburtstermin oder im Monat vor dem mutmaßlichen Geburtstermin und in den vier Monaten danach nicht zu arbeiten. Während dieser Zeit hat sie Anspruch auf 80 % ihres Arbeitsentgelts (sogenannter Mutterschaftsurlaub).

Beide Elternteile haben das Recht, in den ersten Lebensjahren des Kindes wahlweise und gleichzeitig von der Arbeit fernzubleiben (sogenannter Elternurlaub).

Da Tarifverträge in Italien in der Regel allgemeinverbindlich sind, ist die Frage des Mindestlohns in Italien weniger akut als in Deutschland. 

Seit mehreren Jahren wird in Italien darüber diskutiert, die Festlegung der Mindestlohnhöhe dem Gesetz und nicht nur den Tarifverhandlungen zu überlassen, wie es heute der Fall ist. Obwohl zahlreiche Vorschläge zur Regelung des Mindestlohns vorliegen, wurde bisher keiner von den Sozialpartnern angenommen oder vereinbart.

Minijobs gibt es in Italien nicht.

Die Normalarbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden pro Woche. Tarifverträge können jedoch eine kürzere Arbeitszeit vorsehen oder ein Arbeitszeitmanagement einführen, das die zyklische Auslastung berücksichtigt. In diesem Fall wird die Normalarbeitszeit auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bezogen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt eines Zeitraums von höchstens vier Monaten – der aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen durch Tarifverträge auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden kann – 48 Stunden, einschließlich Überstunden, nicht überschreiten.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die durchschnittlich festgelegte Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hinausgehen. Unbeschadet der Höchstdauer des Dienstes müssen Tarifverträge die Art und Weise, in der Überstunden geleistet werden, sowie die Lohnzuschläge oder Ausgleichsruhezeiten regeln. Ohne gültige kollektive Regelungen ist es nur im Rahmen einer Vereinbarung erlaubt, Überstunden in einem Zeitraum von höchstens 250 Stunden pro Jahr zu leisten.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 24 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 7 Tagen. Diese ist als Durchschnitt über einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen zu berechnen. Wenn die tägliche Arbeitszeit die Grenze von 6 Stunden überschreitet, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Pausen von mindestens 10 Minuten.

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