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Grenzüberschreitender Forderungseinzug und Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren

Ergebnisorientierter Forderungseinzug

Wir unterstützen unsere Mandanten ergebnisorientiert bei der Eintreibung Ihrer Außenstände im In- und Ausland und bieten auf Wunsch ein ganzheitliches Forderungsmanagement an. Dies umfasst neben einer sorgfältigen Risikoanalyse ein mehrstufiges Beitreibungssystem, das auf die jeweiligen Bedürfnisse unserer Mandanten ausgerichtet ist und eine transparente Kostenkalkulation ermöglicht.

Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren

Die Insolvenz eines Handelspartners birgt Schadensrisiken, sowohl im nationalen Kontext als auch - und erst recht - bei internationalem Bezug. Wir bieten unseren Mandanten eine umfassende Beratung mit dem Ziel, solchen Risiken zuvorzukommen bzw. sie soweit wie möglich einzudämmen.

Wir beantworten alle Ihre Fragen in diesem Bereich, wie z.B.:

  • Muss ich offene Bestellungen an den insolventen Käufer noch ausliefern?
  • Kann ich meine offenen Forderungen realisieren und in welcher Höhe?
  • Wie setze ich meinen Eigentumsvorbehalt durch?
  • Muss ich eine Zahlung meines Kunden vor der Insolvenz an den Verwalter zurückzahlen?

Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten in allen Phasen des Insolvenzverfahrens, bei Fragen der Vertragsdurchführung im vorläufigen Verfahren, für die Durchsetzung Ihres Eigentumsvorbehalts oder anderer Sicherungsrechte, bei der Forderungsanmeldung oder bei der (außergerichtlichen und gerichtlichen) Abwehr von Insolvenzanfechtungen des Insolvenzverwalters. 

Spezialisiert auf internationale Sachverhalte

Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben ihre Ausbildung in Italien und Deutschland absolviert und sind in beiden Ländern zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dank der Kenntnis der beiden Rechtssysteme sowie einer langjährigen Erfahrung in der grenzüberschreitenden und internationalen Praxis sind wir in der Lage, die verschiedenen Anliegen unserer Mandanten von vornherein auch unter einem internationalen Blickwinkel zu prüfen, der sowohl die rechtlichen Unterschiede zwischen Italien und Deutschland als auch spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte berücksichtigt. Dies ermöglicht uns, jeweils die zur Wahrung der Interessen des Mandanten geeignetste Strategie zu ermitteln und gezielt Lösungen vorzuschlagen, die den individuellen Bedürfnissen der Mandanten am besten entsprechen.

Unsere Leistungen zum grenzüberschreitenden Forderungseinzug im Detail

Im Forderungsmanagement ist der Kosten- und Zeitfaktor entscheidend. Zur Beitreibung Ihrer Forderungen gegen Kunden im in- und Ausland verfolgen wir deshalb einen ergebnisorientierten Ansatz: Wir empfehlen unseren Mandanten daher zunächst eine Risikoanalyse im Hinblick auf die konkrete Realisierung der Forderung. Hierbei wird einerseits sichergestellt, dass die Forderung (in Deutschland oder im Ausland) rechtlich durchsetzbar ist und wie; andererseits ermöglicht die Einholung einer Wirtschaftsauskunft über den Schuldner eine Einschätzung der konkreten Realisierungsaussichten der einzelnen Forderungen.

Eine rasche und kostengünstige Abwicklung des Forderungseinzugs kann in der Regel außergerichtlich erreicht werden, bei Liquiditätsengpässen des Schuldners erarbeiten wir eine individualisierte Ratenzahlungsvereinbarung, welche in manchen Fällen auch vollstreckbar ausgestaltet werden kann, und überwachen deren regelmäßige Erfüllung.

Zahlt der Schuldner nicht „freiwillig“, vertreten wir Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung vor deutschen und italienischen Gerichten. Je nach individueller Situation raten wir unseren Mandanten die Durchführung vereinfachter Verfahren an, welche relativ schnell und kostengünstig zu einem vollstreckbaren Titel verhelfen, um gegen den Schuldner vollstrecken zu können, z.B. das Mahnverfahren bzw. die auf europäischer Ebene möglichen Verfahren (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, Europäisches Mahnverfahren).

Für die Beitreibung von Forderungen vor den Gerichten anderer Staaten stehen wir Ihnen mit unserem weltweiten Netzwerk an Partnerkanzleien World Link for Law (vertreten in 47 Ländern weltweit mit insgesamt 70 Kanzleien, die hohe Qualitätsstandards garantieren) zur Seite und vermitteln Ihnen Partner unseres Vertrauens vor Ort.

Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch für alle Ihre internationalen Forderungseinzüge aus einer Hand, als alleiniger Ansprechpartner in deutscher, italienischer, französischer oder englischer Sprache zur Verfügung.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergreifen wir alle auf den Einzelfall zugeschnittenen geeigneten Maßnahmen zur Beitreibung der titulierten Forderungen unserer Mandanten, wie z.B. die Pfändung von Bankguthaben, Arbeitsentgelt, Geschäftsanteilen oder anderer Vermögenswerte. Vollstreckt werden neben der Hauptforderung auch die Rechtsverfolgungskosten sowie Verzugszinsen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abschluss von Vollstreckungsvergleichen empfehlenswert sein.

In dringenden Fällen sowie dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners es erfordern, sichern wir die titulierte Forderung vorab durch vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie (europäische) Kontenpfändungen, vorläufige Zahlungsverbote bzw. Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren.

Mehr über die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Vollstreckungstiteln.
Mehr über die Zwangsvollstreckung aus deutschen Vollstreckungstiteln in Italien.

Im Fall der Insolvenz des Schuldners übernehmen wir für unsere Mandanten neben der Anmeldung der Forderungen die Vertretung während des gesamten (vorläufigen und eröffneten) Insolvenzverfahrens, bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie in Lieferantenpools und unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, z.B. im Fall des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die angemeldeten Forderungen, sowie bei der Geltendmachung von Eigentumsvorbehalts- und anderen Sicherungsrechten.

Wir unterstützen unsere Mandanten auch bei der Abwehr von Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters.
Die Anfechtbarkeit von Zahlungen des Insolvenzschuldners vor Insolvenzeröffnung ist in Deutschland relativ weitgehend: unter Umständen müssen Zahlungen, die bis zu drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags geleistet wurden, an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Auch Zahlungen bis zu 4 Jahren, in bestimmten Fällen sogar bis zu 10 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags können vom Insolvenzverwalter dann beansprucht werden, wenn dieser beweisen kann, dass ein Gläubiger bei Erhalt der Zahlung wusste, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligte. Da die deutsche Rechtsprechung dem Insolvenzverwalter einen solchen Beweis durch eine Vielfalt von Vermutungstatbeständen erleichtert, darf das Risiko einer Vorsatzanfechtung nicht unterschätzt werden.

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Forderungseinzug in Deutschland

Mahnverfahren in Deutschland

Die Durchführung des Mahnverfahrens in Deutschland ist automatisiert und erfordert weder die Vorlage der Rechnungen noch anderer Beweise. In der Regel wird der Mahnbescheid binnen weniger Tage erlassen. Legt der Schuldner 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids keinen Widerspruch ein, erlässt das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Dieser ermöglicht dann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, z.B. die Pfändung von Bankguthaben, Arbeitsentgelt, Geschäftsanteilen oder anderer Vermögenswerte.

Legt der Schuldner Widerspruch ein, wird auf Antrag des Gläubigers der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren weitergeführt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss sich der Schuldner bei einem Streitwert ab 5.000 € anwaltlich vertreten lassen.

Zwangsvollstreckung in Deutschland

Die Zwangsvollstreckung erfolgt aus vollstreckbaren Titeln wie z.B. Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und vollstreckbaren notariellen Urkunden. Auch (außergerichtliche) Anwaltsvergleiche stellen einen vollstreckbaren Titel dar, wenn sich eine oder beide Parteien im Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

  • Die Mobiliarvollstreckung: hier wird der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners beauftragt;
  • Die Immobiliarvollstreckung: hierbei können z.B. Zwangshypotheken auf ein Grundstück des Schuldners eingetragen werden;
  • Die Forderungspfändung: dies ermöglicht den Zugriff auf Forderungen des Schuldners gegenüber Drittschuldnern wie z.B. Banken und Versicherungen, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, usw.
  • Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: auf Antrag des Gläubigers räumt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit ein, die Forderung binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen, bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Zahlt der Schuldner nicht, wird er unter Androhung von Erzwingungshaft zu einer umfassenden Auskunft über seine Vermögensverhältnisse vorgeladen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft muss der Schuldner an Eides statt versichern. Der Gläubiger kann dann in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte vollstrecken. Eine unterlassene, falsche oder unvollständige Vermögensauskunft kann neben der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch andere für den Schuldner nachteilhafte, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Die Einholung von Drittauskünften: der Gerichtsvollzieher kann vom Gläubiger beauftragt werden, bei Dritten Auskünfte über Vermögenswerte des Schuldners einzuholen, namentlich beim Kraftfahrtbundesamt, bei den Rentenkassen, beim Finanzamt. Auf der Grundlage der eingeholten Informationen kann der Gläubiger die Vollstreckung in die jeweiligen Vermögenswerte (z.B. Kraftfahrzeuge, Rentenbezüge, Bankguthaben) einleiten.

Bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber vor, dass dem Schuldner ein gewisses Existenzminimum verbleiben muss, welches ihm von seinen Gläubigern nicht entzogen werden darf. Deshalb gibt es bestimmte Pfändungsgrenzen, unterhalb derer eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht eingreifen kann.

Insolvenz des Schuldners in Deutschland

Meldet der Schuldner Insolvenz an, können die Forderungen der Gläubiger nur noch im Rahmen einer Quotenverteilung durchgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden Gläubiger, die ihre Forderungen durch besondere Sicherungsrechte abgesichert haben, wie z.B. durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Mit Hilfe des Sicherungsrechtes kann die sog. „gesonderte Befriedigung“ der Forderung geltend gemacht werden, was unter Umständen eine volle Rückgewinnung der Forderung ermöglicht.

Zum Teil werden für die abgesicherten Gläubiger Lieferantenpools gebildet, welche die Verkaufskanäle des insolventen Unternehmens für eine optimierte Verwertung der Vorbehaltsware nutzen und eine interne Quotenverteilung der eingenommenen Mittel vornehmen. Die Teilnahme an diesen Lieferantenpools ist freiwillig; die Chance, sonst möglicherweise unverkäufliche Vorbehaltsware zumindest teilweise weiterzuverkaufen, das eigene Verwertungsrisiko zu minimieren und eine starke Interessenvertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erhalten, sollte zumindest dann ergriffen werden, wenn die Individualisierung oder individuelle Verwertung der eigenen Vorbehaltsware nicht völlig problemlos absehbar ist.

Das deutsche Regel-Insolvenzverfahren gliedert sich in zwei Teile. Zu Beginn steht das vorläufige Insolvenzverfahren, welches unmittelbar nach Insolvenzanmeldung beginnt und im Laufe dessen der Insolvenzverwalter prüf, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens vorliegen. In dieser Phase wird auch geprüft, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Lieferanten ihre Leistungen an den Schuldner nicht einstellen, so dass der Insolvenzverwalter hierfür die Zahlung aller von ihm genehmigter Aufträge gegenüber den Lieferanten garantiert. Kann eine Sanierung nicht erreicht werden, wird das (ordentliche) Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Rahmen erfolgt die Verwertung des Schuldnervermögens, zumeist wird ein Investor gesucht, der die Assets des insolventen Unternehmens aufkauft; die mit dem Kaufpreis angereicherte Insolvenzmasse wird dann an die Insolvenzgläubiger verteilt.

Weil in Deutschland die meisten Gläubiger ihre vertraglichen Leistungsansprüche schon bei Vertragsschluss durch insolvenzfeste Sicherheiten (wie Sicherungsübereignungen und Eigentumsvorbehaltsklauseln) absichern, bleibt am Ende des Verfahrens für die ungesicherten Gläubiger häufig nur eine kleine Quote um die 10% übrig.

Neben dem Regel-Insolvenzverfahren besteht in Deutschland auch die Möglichkeit, dass ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt. Liegen die Voraussetzungen hierfür vor (u.a. eine gute Sanierungsprognose), so verbleibt die Verfügungsmacht beim Unternehmen, welches weiterhin von der eigenen Geschäftsführung selbst verwaltet wird; dem vom Insolvenzgericht eingesetzten Sachwalter kommen lediglich Beobachtungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen zu. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung haben aufgrund der Nutzung des vorhandenen unternehmerischen Know-hows eine höhere Sanierungsquote.

Besonderheiten bei grenzüberschreitendem Forderungseinzug in Italien

Mahnverfahren in Italien

Im Gegensatz zum Mahnverfahren in Deutschland sieht das italienische Mahnverfahren die Vorlage aller urkundlichen Beweise, die der Forderung zu Grunde legen vor, d.h. in der Regel Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen. Das Verfahren ist weder automatisiert noch zentralisiert, d.h. die Beantragung des Mahnbescheids erfolgt durch anwaltlichen Schriftsatz beim zuständigen Prozessgericht.

Eine weitere Besonderheit des italienischen Mahnverfahrens ist die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die sofortige vorläufige Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids zu beantragen. In diesem Fall erlässt das Gericht ggf. ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen vorläufig vollstreckbaren Titel, auf deren Grundlage sofort Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können. Zur Abwehr dessen muss der Schuldner aktiv tätig werden, mit entsprechend geeigneten Maßnahmen sowohl vor dem italienischen Prozessgericht als auch vor dem deutschen Vollstreckungsgericht.

Anders als in Deutschland hat der Schuldner im italienischen Mahnverfahren einen etwaigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu begründen. Der Widerspruch ist schriftlich von einem in Italien zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und muss die Gründe für den Widerspruch enthalten. Der Widerspruch eröffnet automatisch den Übergang in das ordentliche Verfahren.

Bleiben kaufmännische Rechnungen oder andere Schulden unbezahlt, kann vor dem zuständigen Gericht ein Antrag auf endgültige Feststellung dieser Forderung gestellt werden.

Das Mahnverfahren beginnt mit den folgenden gerichtlichen Handlungen:

  • Zustellung eines Mahnschreibens an den Schuldner, mit dem dieser aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist die offenen Forderungen zu bezahlen;
  • Zahlt der Schuldner nach Zugang des Mahnschreibens nicht innerhalb der Frist, wird vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (decreto ingiuntivo) gestellt, unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser vorläufig vollstreckbar sein.
  • Der Mahnbescheid wird nach einer sorgfältigen Prüfung sowohl des Zustandekommens als auch des Bestandes der Forderung vom sachlich zuständigen Gericht erlassen. Zu den Voraussetzungen für den Erlass des Mahnbescheides zählt unter anderem, dass der Gläubiger einen schriftlichen Nachweis der Forderung vorlegen kann.
  • Der Mahnbescheid kann sowohl auf die Zahlung einer Geldforderung als auch – anders als in Deutschland – auf die Herausgabe einer Sache gerichtet sein.
  • Ein Mahnbescheid ist auch dann zulässig, wenn die Forderung an eine Bedingung oder Gegenleistung geknüpft ist: In diesem Fall muss der Gläubiger den Beweis erbringen, dass die Bedingung eingetreten ist bzw. die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde.
  • In bestimmten Fällen kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids ausgesprochen werden: so wenn der Forderung ein Wechsel, ein Bankscheck, ein Bankwechsel oder ein Börsenabrechnungszertifikat zugrunde liegt; oder wenn sich die Forderung aus einer notariellen bzw. anderer amtlichen Urkunde ergibt; weiter, wenn bei Zahlungsverzug die Gefahr eines schweren Schadens droht oder schließlich, wenn der Gläubiger ein vom Schuldner unterzeichnetes Schuldanerkenntnis vorlegen kann.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Mahnbescheides hat zur Folge, dass der Gläubiger unmittelbar – jedoch nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung einer förmlichen Zusammenstellung der Gesamtforderung inklusive Zinsen und Verfahrenskosten („precetto“) - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten kann.
  • Wurde der Mahnbescheid hingegen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, obliegt dem Gläubiger die Zustellung des Mahnbescheids. Dies kann auch elektronisch erfolgen, vorausgesetzt der Schuldner verfügt über ein zertifiziertes E-Mail-Postfach (sog. „PEC“). Nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Schuldner binnen 40 Tagen Widerspruch einlegen.
  • Anders als in Deutschland ist der Widerspruch zu begründen und mit den entsprechenden Beweisstücken zu untermauern.
  • Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Verfahren in ein ordentliches Verfahren nach den Regeln der italienischen Zivilprozessordnung über.
  • Wird 40 Tage nach Zustellung kein Widerspruch eingelegt, erwächst der Mahnbescheid in Rechtskraft und wird mit der Vollstreckungsklausel versehen.
  • Der Gläubiger muss nun dem Schuldner eine förmliche Zusammenstellung der Gesamtforderung inklusive Zinsen und Verfahrenskosten („precetto“) zustellen, mit der dem Schuldner eine weitere Frist von 10 Tagen zur Begleichung des fälligen Betrags gesetzt wird.
  • Läuft auch diese Frist fruchtlos ab, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Zwangsvollstreckung in Italien

Die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen einer offenen Forderung ist zulässig, wenn der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, z. B. eines Urteils, eines vollstreckbaren Mahnbescheids oder eines Schiedsspruchs.

Die Pfändung kann an beweglichen Sachen, am Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers oder bei einem Dritten, oder aber an unbeweglichen Sachen erfolgen, je nach Art der gepfändeten Vermögenswerte (Rohstoffe, Forderungen, bewegliche Sachen, Immobilien des Schuldners usw.).

Die gerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sind, soweit Sach- oder Forderungspfändungen betroffen sind, gering. Für Maßnahmen der Immobiliarzwangsvollstreckung können hingegen hohe Kosten anfallen, weil u.a. auch notarielle Bescheinigungen vorzulegen sind.

Insolvenz des Schuldners in Italien

Das italienische Recht sieht eine Vielzahl verschiedener Konkurs- und Vergleichsverfahren vor, die auf die jeweilige Situation des in die Krise geratenen Unternehmens abgestimmt sind.

Das gesetzlich vorgesehene und von Fall zu Fall zu beurteilende Konkursverfahren zielt jeweils darauf ab, das Verhältnis zwischen dem Unternehmen als Ganzem und seinen Gläubigern zu regeln. Neben der Zahlungsunfähigkeit sieht das Konkursgesetz weitere Voraussetzungen vor, bevor ein Unternehmen dem Konkursverfahren unterworfen werden kann.

Das italienische Rechtssystem unterscheidet folgende Konkursverfahren:

  • Insolvenz (fallimento)
  • Konkursabwendendes Vergleichsverfahren (concordato preventivo)
  • Zwangsliquidation (liquidazione coatta amministrativa)
  • Sonderverwaltung großer insolventer Unternehmen (amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato d’insolvenza)
  • besondere außerordentliche Sonderverwaltung (amministrazione straordinaria speciale).

Jedes dieser Verfahren zielt darauf ab, die Verfügungs- und Entscheidungsgewalt des Unternehmers erheblich einzugrenzen, indem die unternehmerischen Vermögenswerte und in einigen Fällen sogar das Unternehmen selbst der Aufsicht und Verwaltung eines unparteiischen Dritten anvertraut werden mit dem Ziel, den Krisenzustand aufzulösen und die Gläubiger zu befriedigen.

Daneben kennt das italienische Recht seit 2012 mehrere zusätzliche Verfahren, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Verbrauchern und kleineren unternehmerischen Tätigkeiten wie Freiberufler, Selbstständige, Künstler, Start-up Unternehmen, Vereine und ähnliche private, nicht-kaufmännische Vereinigungen, landwirtschaftliche Unternehmer und andere kleine Unternehmer außerhalb des Anwendungsbereichs des Konkursgesetzes eingesetzt werden können, wie das Überschuldungsverfahren (procedura di sovraindebitamento), das Verfahren zur Verwertung des Schuldnervermögens (procedura di liquidazione del patrimonio del debitore), der Schuldnervergleich (accordo del debitore) und der Verbraucherplan (piano del consumatore).

Das bekannteste und häufigste Konkursverfahren ist die Insolvenz des Schuldners (insolvenza), welches den gewerblichen Unternehmer, sein Vermögen und all seine Gläubiger betrifft.

Das Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bewirkt, dass dem Unternehmer die Führung der Geschäfte und die Verfügungsgewalt über die unternehmerischen Vermögenswerte entzogen ist. Dadurch sind alle Rechtshandlungen, die der Unternehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornimmt, unwirksam.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Insolvenz des schuldnerischen Unternehmens festgestellt und die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen geprüft. Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren zwar der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, allerdings bestehen für bestimmte Gläubiger und für bestimmte Arten von Forderungen zahlreiche Vorrechte, die bei der Verteilung der Insolvenzmasse privilegiert berücksichtigt werden, um einige Beispiele zu nennen:

  • durch Pfändungen oder Hypotheken gesicherte Forderungen;
  • Forderungen der Justizkasse;
  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auf Abfindung und nicht gezahlten Lohn;
  • Forderungen von Renten- und Pensionskassen;
  • Forderungen von Freiberuflern (wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, …);
  • bestimmte Pflichtversicherungsbeiträge wie Sozialversicherung;
  • Steuerforderungen;
  • Forderungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis;
  • Forderungen aus einem eingetragenen Immobilienkauf-Vorvertrag;
  • usw.

Die Forderungsanmeldung, die spätestens 30 Tage vor Abhaltung des gerichtlichen Prüfungstermins einzureichen ist, kann ausschließlich über das spezielle „zertifizierte“ E-Mail-Postfach („PEC“) des Insolvenzverwalters erfolgen. Der Gläubiger hat eine etwaige Bevorrechtigung seiner Forderung mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Sofern der Gläubiger nicht vom Insolvenzverwalter über das Datum des Prüfungstermins informiert wurde, ist eine spätere Forderungsanmeldung bis zu 12 Monaten nach Abhaltung des Prüfungstermins möglich.

Besondere Vorsicht ist bei der Einhaltung aller Förmlichkeiten der Forderungsanmeldung geboten: wird etwas vergessen oder falsch gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Insolvenzanmeldung führen mit der Folge, dass die Forderung später bei der Verteilung der Insolvenzmasse überhaupt nicht berücksichtigt wird.
Auch die Geltendmachung einer allgemeinen oder speziellen Privilegierung der angemeldeten Forderung und die Vorlage der entsprechenden Nachweise sollte mit besonderer Sorgfalt erfolgen, denn die Anerkennung einer privilegierten Forderung durch das Insolvenzgericht kann im Endeffekt einen großen Unterschied bei der Höhe der auszukehrenden Quote spielen.

Um Fehler bei der Forderungsanmeldung zu vermeiden und trotz Insolvenz des Schuldners noch eine höchstmögliche Quote auf die Forderung zu realisieren, ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die beizufügenden Unterlagen komplex sind.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen Phasen des Insolvenzverfahrens: wir prüfen ihre Forderung auf mögliche Privilegierungen, reichen form- und fristgerecht die Forderungsanmeldung ein und erledigen alle übrigen Aufgaben im Insolvenzverfahren, z.B. wenn die Forderung oder ihre Privilegierung bestritten wird.

Daneben vertreten wir unsere Mandanten auch bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters. Nach italienischem Recht sind Zahlungen auf Warenlieferungen bis zu sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung anfechtbar, wobei der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zu beweisen hat. Die italienische Rechtsprechung hat zu den Umständen, die eine solche Kenntnis nahe legen, zahlreiche Kriterien ausgearbeitet, die dem Insolvenzverwalter den Beweis erleichtern können. Gläubigern, die sich einer Insolvenzanfechtungsklage ausgesetzt sehen, ist für die Abwehr des Anfechtungsanspruchs anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Das europäische Mahnverfahren ist bei grenzüberschreitenden Verfahren im europäischen Raum vor allem dann empfehlenswert, wenn schon von vornherein bekannt ist, dass der Schuldner Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten besitzt. Denn auf der Grundlage eines europäischen Mahnbescheids können Vollstreckungsmaßnahmen ganz unproblematisch in allen Mitgliedstaaten eingeleitet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Mahnbescheid unwidersprochen bleibt.

Aber auch Vollstreckungstitel, die in einem deutschen oder italienischen Mahnverfahren erwirkt worden sind, können europaweit aufgrund einer Bescheinigung als europäischer Vollstreckungstitel schnell und einfach in allen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter [LINK ZU ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG].

Allgemein ermöglicht das Mahnverfahren in Italien einen schnellen Zugang zu einem Vollstreckungstitel, weil anders als in Deutschland ein einstufiges Verfahren durchlaufen wird.

Die konkrete Dauer des Mahnverfahrens variiert je nach Arbeitsbelastung des angerufenen Prozessgerichts, hat sich aber seit der Einführung der elektronischen Zustellung von Schriftsätzen und gerichtlichen Schriftstücken erheblich verkürzt. Einige Gerichtsbezirke (z.B. Modena) sehen sogar -derzeit noch im Testbetrieb- die Möglichkeit elektronisch erteilter Vollstreckungsklauseln vor.

Der Mahnbescheid wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen erlassen. Gelingt es, alle Zustellungen auf elektronischem Weg zu bewältigen, kann bei einem vorläufig vollstreckbaren Mahnbescheid die Forderung binnen 4-5 Monaten eingezogen sein. Ist der Mahnbescheid nicht vorläufig vollstreckbar, kann der Forderungseinzug nach 6-7 Monaten vollzogen sein – vorausgesetzt, der Schuldner ist solvent.

Die Kosten des Mahnverfahrens fallen im Vergleich zu den Kosten eines ordentlichen Verfahrens um 50% geringer aus. Die Rechtsanwaltsgebühren werden vom Richter anhand entsprechender gesetzlicher Bestimmungen streitwertabhängig ausgerechnet und direkt im Mahnbescheid dem Schuldner auferlegt.

Anders als im deutschen Recht beträgt in Italien die Regelverjährung 10 Jahre. Je nach dem, welches Rechtsverhältnis der Forderung zu Grunde liegt, ist es somit durchaus möglich, dass vor dem Ablauf von 10 Jahren seit Entstehung der Forderung Verjährung nicht eingetreten ist. Darüber hinaus hemmt nach italienischem Recht bereits ein förmliches Mahnschreiben die Verjährung, so dass sich anders als in Deutschland auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme die Verjährungsfristen durch ein bestimmtes Tätigwerden des Gläubigers erheblich verlängern lassen können.

Nein. Sowohl die Forderung als auch der Eigentumsvorbehalt müssen ausdrücklich geltend gemacht werden, und zwar durch die Einreichung einer form- und fristgerechten Forderungsanmeldung. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts muss dem Insolvenzverwalter nachgewiesen werden, damit die Forderung vom Insolvenzgericht insoweit als privilegiert festgestellt werden kann.

Zur Vermeidung von Nachteilen ist es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.

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