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GmbH-Geschäftsführer: Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Gesellschaftsrecht

GmbH-Geschäftsführer: Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Mit Entscheidung vom 1.6.2023 (18 U 29/23) hat das OLG Köln die Relevanz einer interessengerechten Ausgestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen verdeutlicht. Solche Vereinbarungen sind sehr praxisrelevant, jedoch sollte auf die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung geachtet werden, um etwaige Risiken vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass eine geltungserhaltende Reduktion dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

Im obigen Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Die Geschäftsführerin einer GmbH hat im Anstellungsvertrag mit der GmbH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Geschäftsführerin untersagte, als Mitglied der Geschäftsführung, Angestellter, Berater, Vertreter oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu werden, eine Konkurrenztätigkeit ausführen und direkt oder indirekt Geschäftsaktivitäten auszuüben, die mit den Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft im Tätigkeitsgebiet am Kündigungstag konkurrierten.

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses machte die Geschäftsführerin im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend, dass das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sei und der Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer anderen Gesellschaft nicht entgegensteht.

Das LG Köln hielt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam und gab der Geschäftsführerin Recht. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die von einer GmbH mit ihren Geschäftsführern vereinbarten Wettbewerbsklauseln nicht den §§ 74 ff. HGB unterliegen, da Geschäftsführer keine Handlungsgehilfen, sondern Organmitglieder sind. Stattdessen sei hier das BGB anzuwenden. Derartige Wettbewerbsverbote seien nur zulässig, wenn und soweit sie zum Schutze eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dienten und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Einzelfallbetrachtung auschlaggebend, und zwar der mit dem Wettbewerbsverbot verfolgte Zweck. Die Wettbewerbsbeschränkung ist nur gerechtfertigt, soweit das Interesse der Berufsausübungsfreiheit nicht nur unangemessen beschränkt wird oder missbräuchlich ausgenutzt wird.

In Anwendung dieser Grundsätze sei das gegenständliche Wettbewerbsverbot insgesamt unwirksam. Eine solche bewusst gewählte ungenaue Formulierung schließe unzulässigerweise auch eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen aus, die keinen Bezug zu der vorangegangenen Tätigkeit der Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten aufweisen würden. Der Inhalt des Wettbewerbsverbots diene im vorliegenden Fall lediglich dazu, die Verfügungsklägerin vollständig als potenziellen Wettbewerber auszuschalten, und ist gerade deshalb sittenwidrig und nichtig. Die Karenzentschädigung i. H. v. 75 % der zuletzt erhaltenen Vergütung sei nicht ausreichend, um dies auszugleichen.