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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen und Schiedssprüche

Grenzüberschreitende Durchsetzung titulierter Ansprüche

Sie haben vor Gericht erfolgreich einen vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner erstritten, der aber seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, oder später ins Ausland zieht?

Nach erfolgreichem Abschluss eines Schiedsverfahrens müssen Sie feststellen, dass Ihr Schuldner in Deutschland über kein vollstreckbares Vermögen verfügt, dafür aber eine Luxusyacht in Italien betreibt?

Bevor im Ausland erfolgreich aus einem in Deutschland erstrittenen Vollstreckungstitel vorgegangen werden kann, muss dieser zuerst im Ausland anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden, es sei denn, es handelt sich um einen unmittelbar vollstreckbaren Titel nach europäischem Recht. Wir unterstützen Sie bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung Ihre titulierten Ansprüche, insbesondere zwischen Deutschland und Italien. In beiden Ländern sind bei Dolce Lauda Rechtsanwälte für Sie tätig, die Ihnen mit spezifischem Know-How für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, Schiedssprüche und anderer vollstreckbarer Titel zur Seite stehen und Sie aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung sicher durch die besonderen Fallstricke der internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungspraxis begleiten.

Vorausschauende Prozessführung

Die Kenntnis der nationalen Besonderheiten der jeweiligen Anerkenntnis- und Vollstreckungsverfahren ermöglicht uns, bereits während des zuvor laufenden Prozesses oder Schiedsverfahrens – gerade im Hinblick auf eine später ggf. erforderliche Durchsetzung des Titels im Ausland – auf eine anerkennungsfähige Entscheidung hinzuwirken und so die Weichen für eine vollständige Anerkennung aller Haupt- und Nebenansprüche durch das ausländische Gericht zu stellen, z.B. durch eine besonders aufmerksame, auf die Erfordernisse des Vollstreckungsstaates zugeschnittene Formulierung der Klageanträge.

Spezialisiert auf grenzüberschreitende Sachverhalte

Aufgrund unserer binationalen Ausrichtung erhalten unsere Mandanten von der Führung des Prozesses in Deutschland bis zur Vollstreckung des erstrittenen Titels in Italien -und umgekehrt- alle Leistungen aus einer Hand, ohne dass es zu „Reibungsverlusten“ kommt, wie z.B. die fehlende Anerkennung von Nebenentscheidungen, welche teilweise beträchtliche Summen ausmachen können.

Für eine möglichst rasche, vollständige und kostenschonende Realisierung der titulierten Ansprüche beraten wir unsere Mandanten auch nach erfolgreicher Anerkennung des Titels eingehend über mögliche Vollstreckungsstrategien und führen dann die erfolgversprechendsten Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner im jeweiligen Vollstreckungsstaat durch.

Mehr über das Vollstreckungsverfahren in Italien.

Unsere Leistungen im Detail

Ob und unter welchen Voraussetzungen Urteile ausländischer Gerichte in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, bestimmt sich nach sekundärem Europarecht, staatsvertraglichen Regelungen und nationalem Verfahrensrecht. In Betracht kommen:

Vollstreckung von Entscheidungen aus einem europäischen Mitgliedstaat

  • Vollstreckung nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO);
  • Vollstreckung von Entscheidungen aus Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 begonnen wurden, nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 oder nach der EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen von 1968);
  • Vollstreckung Europäischer Zahlungsbefehle nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (EuMVVO)
  • Vollstreckung unbestrittener Forderungen nach der Verordnung über Europäische Vollstreckungstitel (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO
  • Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EG-Verordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhaltsVO)
  • Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) und von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Lebenspartnerschaften nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 (EuPartVO)
  • Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach Verordnung Nr. 2201/2003 (EuEheVO)
  • Vollstreckung von erbrechtlichen Titeln aus Erbschaften, die nach dem 18.08.2015 eröffnet wurden, nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)

Vollstreckung von Entscheidungen aus Ländern, mit denen ein zwischenstaatliches Abkommen besteht, z.B.:

  • Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche bei Rechtsstreiten von Unternehmen vor einem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gericht, insbesondere nach dem Brexit bedeutsam für Entscheidungen aus Großbritannien)
  • Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ)
  • Lugano-Übereinkommen I und II (Schweiz)
  • CMR-Übereinkommen (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge von Gütern auf Straßen)
  • Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ)
  • Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – KSÜ)
  • Luxemburger Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen – ESÜ)

Exequaturverfahren für Entscheidungen aus Ländern, mit denen Deutschland für das spezifische Rechtsgebiet, auf dem die Entscheidung ergangen ist, kein zwischenstaatliches Abkommen geschlossen hat (z.B. können in Betracht kommen Türkei, China, USA, Russland):

  • Vollstreckungsklage gemäß §§ 722, 723 ZPO
  • Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen

Deutsche Gerichtsentscheidungen oder vor deutschen Gerichten geschlossene Vergleiche und andere vollstreckbare Urkunden können in Italien grundsätzlich nach den verschiedenen europäischen Verordnungen vollstreckt werden, d.h.:

  • Vollstreckung nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO);
  • Vollstreckung von Entscheidungen aus Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 begonnen wurden, nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 oder nach der EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen von 1968);
  • Vollstreckung Europäischer Zahlungsbefehle nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (EuMVVO)
  • Vollstreckung unbestrittener Forderungen nach der Verordnung über Europäische Vollstreckungstitel (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO
  • Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EG-Verordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhaltsVO)
  • Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) und von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Lebenspartnerschaften nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 (EuPartVO)
  • Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach Verordnung Nr. 2201/2003 (EuEheVO)
  • Vollstreckung von erbrechtlichen Titeln aus Erbschaften, die nach dem 18.08.2015 eröffnet wurden, nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)

Mehr zur Vollstreckung von Schiedssprüchen.

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Lassen Sie uns gerne über Ihr konkretes Anliegen sprechen.

Rechtliche Besonderheiten in Italien und Deutschland

Besonderheiten bei der Vollstreckung italienischer Titel in Deutschland

Die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen Vollstreckungstiteln zwischen Deutschland und Italien ist durch das sekundäre Europarecht grundsätzlich zwingend vorgegeben.

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Vollstreckungstiteln kennt allerdings einige wenige Ausnahmen, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vom Schuldner geltend gemacht werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der erlassene Vollstreckungstitel gegen den Ordre Public des Vollstreckungsstaates verstößt oder wenn dem Schuldner kein ausreichendes rechtliches Gehör eingeräumt wurde.

Unter bestimmten Bedingungen kann dies ein ernstzunehmendes Hindernis darstellen. Wir beraten Sie sowohl dahingehend, wie Sie als Gläubiger entsprechende Hürden überwinden als auch dazu, wie Sie als Schuldner die beste Abwehrstrategie wählen können.

Bei der Vollstreckung italienischer Titel in Deutschland ist ferner zu beachten, dass italienische Nebenentscheidungen in Urteilen häufig nicht den Anforderungen des deutschen Vollstreckungsrechts genügen, so dass das Risiko besteht, dass der Gläubiger auf einem Teil seiner ihm vom italienischen Richter zugesprochenen Nebenkosten sitzen bleibt. Um dies zu verhindern, wirken wir für unsere Mandanten bereits im italienischen Ursprungsverfahren auf eine entsprechende Ausweisung im Vollstreckungstitel hin bzw. sorgen durch einen zielgerichteten Dialog mit den deutschen Vollstreckungsbehörden für die bestmögliche Ausbeute des Titels im Vollstreckungsverfahren.

Besonderheiten bei der Vollstreckung deutscher Titel in Italien

In Italien war die Anerkennung ausländischer Titel traditionell den Berufungsgerichten (Corti di Appello) vorbehalten.

Nunmehr fallen allerdings fast alle Fälle in den Geltungsbereich einer europäischen Verordnung, die eine unmittelbare Vollstreckung in Italien ermöglicht. Bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, müssen jedoch verschiedene Unterlagen an den Schuldner zugestellt werden: das ausländische Urteil, die europäische Vollstreckungsbescheinigung und der sog. precetto, d.h. eine Aufforderung an den Schuldner, innerhalb von 10 Tagen den geschuldeten Betrag, welcher im Schreiben genau anzugeben ist, zu bezahlen (in bestimmten Fällen kann vor Gericht eine Befreiung von der Pflicht zur Zusendung des precetto beantragt werden).

Mehr über Forderungseinzug in Italien.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Das Urteil muss vom deutschen Gericht als europäischer Vollstreckungstitel ausgewiesen und dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird dem Schuldner zusammen mit dem Urteil und einer Zahlungsaufforderung, in der der Schuldbetrag genau ausgerechnet ist, zugestellt. Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der Frist, kann unmittelbar der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Wenn Sie in Italien über Vermögenswerte verfügen, besteht tatsächlich die Gefahr, dass im Wege der Zwangsvollstreckung wegen aller im „precetto“ enthaltenen Kosten und Zinsen, sowie etwaiger weiterer Zwangsvollstreckungskosten und -honorare, in diese Vermögenswerte vollstreckt wird. Muss der Gläubiger hingegen in Deutschland vollstrecken, muss das Urteil zunächst für vollstreckbar erklärt werden. Dieses enthält meistens nicht alle im „precetto“ aufgeführten Kostenpunkte, so dass es dem Gläubiger ggf. nicht gelingen wird, die Vollstreckung hierauf zu erstrecken.

Eine zweite Klage in Italien ist nicht erforderlich. Sie können unmittelbar die Vollstreckung einleiten, ohne den Schuldner auch nur zu benachrichtigen. Zuvor müssen der fällige Betrag allerdings detailliert berechnet und die notwendigen europäischen Bescheinigungen eingeholt werden.

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