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Erstwohnungsprämie für im Ausland lebende Italiener

Immobilienrecht

Erstwohnungsprämie für im Ausland lebende Italiener

Im Oktober erschienen in italienischen Zeitungen eine Reihe von Artikeln, die sich vor allem an im Ausland lebenden Italiener richteten und in denen (fälschlicherweise) die Abschaffung der Steuervergünstigungen für die erste Wohnung in Italien für im Ausland lebende und bei der A.I.R.E. (Melderegister der im Ausland Wohnenden) registrierte Italiener angekündigt wurde; bislang konnten Auslandsitaliener Steuervergünstigungen für ihre erste Wohnung in Anspruch nehmen, ohne den ausländischen Wohnsitz nach Italien verlegen zu müssen. Die Vergünstigung (die also vorläufig noch in Kraft ist) besteht in Zahlung einer Eintragungssteuer von 2 % anstelle von 9 % auf den Katasterwert der erworbenen Immobilie und einer Hypotheken- und Katastersteuer in Höhe von 50 Euro oder, wenn die Immobilie von einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft verkauft wird, in der Anwendung eines Satzes von 4 % anstelle von 10 %, und der Zahlung der Eintragungs-, Kataster- und Hypothekensteuer in Höhe von jeweils 200 Euro.

Tatsächlich hatte die Regierung im Entwurf des Dekrets ursprünglich die Abschaffung der Vergünstigung für Auslandsitaliener vorgesehen, wahrscheinlich um eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof zu vermeiden, der diese Praxis als diskriminierend gegenüber Eigentümern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU ansieht, da eben nur italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland begünstigt werden. In der endgültigen Fassung des von der Regierung gebilligten und am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichten Steuerdekrets für 2022 wurde dieser Artikel gestrichen, und die fraglichen Vergünstigungen bleiben vorerst in Kraft, aber wer weiß, bis wann; es ist nicht vorstellbar, da für den italienischen Staat zu kostspielig, dass eine solche Vergünstigung auf alle europäischen Bürger ausgedehnt werden würde, die ihre „erste Wohnung“ in Italien kaufen.

Möglicherweise wird die Streichung der Vergünstigung für Auslandsitaliener in das Haushaltsgesetz 2022 aufgenommen, auch wenn der Gesetzesentwurf derzeit keine diesbezügliche Vorschrift Artikel enthält. Das Finanzamt hat sich kürzlich zu diesem Thema geäußert und in seinem Rundschreiben Nr. 751 vom 28. Oktober 2021 bestätigt, dass ein Wohnsitz im Ausland die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 4 % nicht ausschließt. Diese Erleichterung gilt also auch dann, wenn der Auswanderer die Immobilie erwirbt, ohne sich dauerhaft in Italien niederzulassen; das erworbene Haus muss aber während der Zeit, in der er sich im Hoheitsgebiet aufhält, sein Hauptwohnsitz sein.

Das Finanzamt schaltet sich in diesem Zusammenhang ebenfalls ein, um zu klären, ob der Veräußerungsgewinn aus der Weiterveräußerung ohne Rückkauf innerhalb dieses Zeitraums einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn darstellt oder nicht. Die Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen aus Verkäufen innerhalb des Fünfjahreszeitraums zwischen Kauf und Verkauf setzt voraus, dass die Immobilie während des größten Teils dieses Zeitraums als Hauptwohnsitz des Veräußerers oder seiner Familienangehörigen genutzt wurde.

In ihrer Antwort auf die Frage 627 vom 27. September 2021 weist die Agenzia delle Entrate außerdem darauf hin, dass „die Bedingung, ein Auswanderer im Ausland zu sein, nicht unbedingt durch eine Bescheinigung über die Eintragung bei der AIRE belegt werden muss, sondern vom Interessenten selbst durch eine Erklärung im Kaufvertrag bestätigt werden kann“.