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Esperanto missing: Der Widerspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl muss in der Sprache des Gerichtsstands eingelegt werden

Ausländische Gerichtsentscheidungen

Esperanto missing: Der Widerspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl muss in der Sprache des Gerichtsstands eingelegt werden

Ein ausgefuchster italienischer Verbraucher, der glaubte, einen Restanspruch gegen eine deutsche Versicherungsgesellschaft zu haben, die ihm die volle Entschädigung für einen Brandschaden an seinem Eigentum verweigert hatte, beantragte und erwirkte bei einem italienischen Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl (EG-Verordnung Nr. 1896/2006). Der Anwalt des deutschen Versicherers legte fristgerecht mit dem vorgeschriebenen Vordruck „F“, ausgefüllt und unterschrieben, Widerspruch ein. Das italienische Gericht ignorierte den Widerspruch, da er nicht in italienischer Sprache eingereicht wurde, und erklärte den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der Versicherer legte erfolglos Rechtsmittel ein, aber auch in zweiter Instanz bestätigte das Berufungsgericht Perugia mit Urteil Nr. 389/2020, dass der Versicherer verloren hat. Diese europäischen Verfahrensinstrumente können manchmal gefährlich zu handhaben sein, selbst für Versicherungsgesellschaften.