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Drei Entscheidungen des EU-Gerichtshofs im September zur EU-Erbrechtsverordnung (650/2012)

Erbrecht

Drei Entscheidungen des EU-Gerichtshofs im September zur EU-Erbrechtsverordnung (650/2012)

1. Am 1. September hat der EuGH mit Beschluss (C-387/20) das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Notarassistenten zur Auslegung der Europäischen Erbrechtsverordnung wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig erklärt, da er im vorliegenden Fall nicht als "zuständig" im Sinne von Artikel 267 AEUV angesehen wurde.

Die dem EuGH vorgelegte Auslegungsfrage betraf das Verhältnis zwischen der Verordnung und einem bilateralen Kooperationsabkommen zwischen Polen und der Ukraine und ergab sich aus dem Einspruch eines ukrainischen Bürgers gegen die Weigerung eines Notarassistenten, ein Testament mit einer Rechtswahlklausel abzuschließen.

Der EuGH beschränkte sich nicht auf eine formale Überprüfung der Qualifikation der Einrichtung, die das Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat, sondern bestätigte seine frühere Rechtsprechung zu den Bedingungen und der Art des Verfahrens, in dem das Auslegungserfordernis entstehen würde. Das Gericht hielt es insbesondere für entscheidend, dass der Notar nicht dazu aufgerufen war, eine Entscheidung zur Beilegung eines Streits zwischen zwei gegensätzlichen Interessen zu treffen.

Die Entscheidung des EuGH lässt die Frage offen, ob er ein Auslegungsersuchen eines Notars zur Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zulassen würde, das in seine Zuständigkeit nach nationalem Recht fällt (z. B. in Italien und Polen).

2. Die zweite Entscheidung des EuGH (Urteil vom 9.9.2021 - C-277/20) betrifft die Auslegung des "Erbvertrags" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Erbrechtsverordnung, der nach Auffassung des Gerichtshofs auch einen Vertrag umfasst, in dem eine Vertragspartei vorsieht, dass bei ihrem Tod ein ihr gehörender Vermögenswert auf eine andere Partei übergeht (Schenkung). Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Beurteilung der Wirksamkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Rechtswahl nicht den Vorschriften des Art. 83 Abs. 2 EuErbVO unterliegt, da es sich nicht um eine Rechtswahl handelt, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in ihrer Gesamtheit betrifft, sondern nur den Erbvertrag.

3. In einer dritten Entscheidung vom September (09.09.21, C-422/20) befasste sich der Gerichtshof schließlich mit dem Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Gerichts, dem der EuGH klargestellt hat, dass die Entscheidung eines spanischen Gerichts, das über die Erbfolge einer Person mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, die 1990 ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehegatten in Deutschland errichtet hatte, nicht entschied - da es der Ansicht war, dass die deutschen Gerichte besser in der Lage seien, über diese Frage zu entscheiden (vgl. Artikel 6 Buchstabe a) der Verordnung) - als für die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bindend anzusehen (Artikel 7 Buchstabe a) ist. Das deutsche Gericht kann daher nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sich das spanische Gericht für unzuständig erklärt hatte, erfüllt sind. Außerdem wird klargestellt, dass dieser Mechanismus auch im Falle einer fiktiven Rechtswahl nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung durch eine vor der Anwendung der Verordnung errichtete letztwillige Verfügung (17. August 2015) gilt.