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Europäische Marke 'Oktoberfest': Teilweise Zurückweisung der Eintragung der Marke

Gewerbliches Recht

Europäische Marke 'Oktoberfest': Teilweise Zurückweisung der Eintragung der Marke

Mit der am 26.08.2020 ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache R1840/2019-4 wurde die von der Landeshauptstadt München im Juni 2016 eingereichte Anmeldung der Wortmarke "OKTOBERFEST" als Marke der Europäischen Union (EUTM) teilweise zurückgewiesen.

Insbesondere beantragte die Stadt München die Eintragung in 27 verschiedenen Nizza Klassen, um das ausschließliche Recht zu erlangen, diese Marke für eine große Zahl von Waren und Dienstleistungen zu benutzen, und auch um alleiniger Inhaber des Rechts zu werden, diese Marke an alle diejenigen zu lizenzieren, die sie benutzen wollten, z. B. um eine Party zu organisieren. Dieser Eintragungsantrag hat viele Einwände von mehreren Dritten, nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus Österreich, hervorgerufen. Tatsächlich findet das berühmte Bierfest, bekannt als "Oktoberfest", in vielen deutschen Städten, aber auch in mehreren anderen EU-Ländern statt.

Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, ein Zeichen, das einzigartig ist und sich von konkurrierenden Marken unterscheidet und das sie in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise unterscheidet.

Auf der Grundlage dieser Regel ist der Prüfer in Anwendung von Artikel 7 (1) (b) und (c) UMV in Verbindung mit Artikel 7 (1) (b) und (c) UMV, hatte eine Entscheidung erlassen, mit der die Eintragung der Marke für vielfacher Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die von der Klägerin angegeben worden waren, abgelehnt wurde, da sie "Oktoberfest" in diesen Kategorien (bezeichnet ein Fest, insbesondere ein Volks-Fest, das im Herbst stattfindet) für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, die mit Festivals zu tun haben (z. B. Klasse 41, Lieferung von Speisen und Getränken, Speisen und Getränke als Waren), als beschreibend ansah. Sie war daher der Auffassung, dass die Eintragung nur für 5 der von der Klägerin angegebenen Nizzaer Klassen für eine begrenzte Gruppe von Waren und Dienstleistungen gültig sei.

Die Stadt München zögerte nicht, gegen diese Entscheidung des Amtes Beschwerde einzulegen, und erwirkte in der in der Epigraphik angegebenen Entscheidung eine teilweise Reform der Entscheidung des Prüfers und eine Ausdehnung des Schutzes für einige der Waren und Dienstleistungen, für die sie den Antrag gestellt hatte, und erhielt so die Zustimmung für 19 Nizza Klassen.

Wird die Stadt München mit diesem Ergebnis zufrieden sein oder wird sie beim Obergericht Berufung einlegen, um auch in den anderen Klassen die Anerkennung zu erwirken?