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EUGH zur Gerichtsstandsklausel in den AGB im digitalen Geschäftsverkehr

Vertriebsrecht

EUGH zur Gerichtsstandsklausel in den AGB im digitalen Geschäftsverkehr

Der EuGH hat mit Urteil vom 24.11.2022 (C-358/21) über die wirksame Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel entschieden, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und auf die ein schriftlicher Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen und zu speichern.

Das Urteil betraf die Auslegung von Art. 23 des Lugano Übereinkommens vom 30. Oktober 2007, welcher Art. 23 der EuGVVO a.F. und Art. 25 n.F. entspricht und hat somit eine erhebliche Bedeutung im grenzüberschreitenden B2B-Geschäft.

Konkret ging es um den Rechtsstreit zwischen der Tilman SA mit Sitz in Belgien und Unilever Supply Chain Company AG mit Sitz in der Schweiz. Unilever wurde vor einem belgischen Gericht verklagt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever sahen jedoch die Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte vor, daher rügte Unilever die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.

Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartnerin nicht zur Verfügung gestellt, noch hatte diese die AGB beim Vertragsschluss durch ein Anklicken („click-wrapping“) ausdrücklich akzeptiert. Der EuGH musste sich somit mit der Frage befassen, ob die Möglichkeit für den Vertragspartner, Zugriff auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders durch einen im Vertrag enthaltener Hyperlink dauerhaft zu erlangen, ausreichend im Sinne des Art. 23 des Luganer-Abkommen sei. Der EuGH hat dies bejaht. Der Entscheidung ist im digitalen Zeitalter grundsätzlich zuzustimmen.