Zum Hauptinhalt springen

GmbH: Abhilfe gegen Einreichung unrichtiger Gesellschafterliste

Gesellschaftsrecht

GmbH: Abhilfe gegen Einreichung unrichtiger Gesellschafterliste

Der BGH hat mit Urteil vom 8.11.2022 (II ZR 91/2) klargestellt, dass einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste hat. Soweit der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist (Gesellschaftergeschäftsführer), kann aber der benachteiligte Gesellschafter vom ihm verlangen, das treuwidrige Einreichen einer unrichtigen Gesellschafterliste beim Handelsregister zu unterlassen.

Zwischen zwei Gesellschaftern einer GmbH war die materielle Gesellschafterstellung streitig. Nachdem der Gesellschaftergeschäftsführer die Einreichung einer Gesellschafterliste angekündigt hatte, in der der Minderheitsgesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen wurde, klagte dieser auf Unterlassung der Einreichung der unrichtigen Gesellschafterliste.

Der BGH bestätigte den Unterlassungsanspruch des Minderheitsgesellschafters. Zwar steht dem Gesellschafter kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer wegen der Verletzung organschaftlicher Geschäftsführerpflichten zu, denn zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer besteht grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Geschäftsführer ist als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig.

Der BGH bejaht jedoch einen Anspruch gegen den Gesellschaftergeschäftsführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht. Eine solche bestehe in der GmbH sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern. Die vorliegende Pflichtverletzung des Gesellschaftergeschäftsführers stelle einen Missbrauch seiner Befugnis da, um eigennützige Interessen durchzusetzen.

Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, ist der benachteiligte Gesellschafter gehalten, seine Unterlassungsansprüche gegen die GmbH zu richten.