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GmbH: Ein Share-Deal unterliegt mangels Rechtswahl dem Recht am Sitz des verkauften Unternehmens

Gesellschaftsrecht

GmbH: Ein Share-Deal unterliegt mangels Rechtswahl dem Recht am Sitz des verkauften Unternehmens

Das OLG München hat mit Urteil vom 06.04.2022 (7 U 9421/21) über das auf einen Geschäftsanteilkaufvertrag anwendbare Recht entschieden. Der schuldrechtliche Anteilskaufvertrag unterliegt der Rom-I-VO, da die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO sich auf Fragen des gesellschaftsrecht beschränkt und somit nicht greift. 

Laut Urteil des OLG unterliegt ein Share-Deal mangels Rechtswahl im Zweifel dem Recht am Hauptsitz des verkauften Unternehmens gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO. Konkret ging es um den Verkauf der Anteile einer GmbH, mit der Folge, dass das deutsche Recht maßgeblich war. Entscheidend war daher nicht das Kriterium der charakteristischen Leistung gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO, sondern dasjenige der engeren Verbindung zu einem Staat gemäß Art. 4 Abs. 3. Dem ist zuzustimmen.