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Gutgläubiger Erwerb von Fahrzeugen bei gefälschtem Fahrzeugbrief

Gutgläubiger Erwerb von Fahrzeugen bei gefälschtem Fahrzeugbrief

Der BGH entschied am 23.09.2022 (AZ V ZR 148/21) über den gutgläubigen Erwerb bei einem gefälschten Fahrzeugbrief.

Beruft sich der Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) nicht hat vorlegen lassen bzw. diesen nicht geprüft hat.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte ein italienisches Unternehmen im Jahre 2019 mithilfe eines Vermittlers bei einem deutschen Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft um ihn anschließend weiterverkaufen zu können. Das deutsche Autohaus war hierbei aber nicht der rechtmäßige Eigentümer des Gebrauchtwagens gewesen, sondern lediglich der Leasingpartner der ursprünglichen Eigentümerin.

Nach Ansicht des BGH ist das italienische Unternehmen rechtmäßig Eigentümerin des Fahrzeuges geworden, mit der Folge, dass die Herausgabe des Fahrzeugbriefs nach § 985 i.V.m. § 952 BGB verlangt werden konnte. Es war unter anderem streitig, ob dem Vermittler ein gefälschter Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vorgelegt wurde, in welchem das deutsche Autohaus als angeblicher Halter eingetragen war. Dabei war für den BGH die Beweis- und Darlegungslast entscheidend. Die Beklagte Eigentümerin konnte keinen Nachweis erbringen, das dem italienischen Unternehmen bei Erwerb die Gutgläubigkeit gefehlt habe.

Hierbei ist es für die Beweislast unbeachtlich, wenn der Anknüpfungspunkt für die fehlende Gutgläubigkeit der gefälschte Fahrzeugbrief ist. Denn die angeblich fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens müsse die Eigentümerin beweisen. Das italienische Unternehmen selbst müsse als Erwerberin für die Übereignung nur darlegen, dass er seine sekundäre Darlegungslast befolgt hat, also sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen entsprechend geprüft. Genau dies hatte das italienische Unternehmen laut BGH hinreichend vorgetragen, sodass die Revision scheiterte.

Dieser Fall wäre in Italien unterschiedlich entschieden worden, da nach italienischem Recht ein gutgläubiger Erwerb von eingetragenen Fahrzeugen gemäß Art. 1156 des italienischen Zivilgesetzbuches ausgeschlossen ist.