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Italien: Fachanwälte eingeführt

Italien: Fachanwälte eingeführt

Art. 9 des Gesetzes Nr. 247 vom 31.12.2012 hat jetzt auch in Italien die Bildung von Fachanwaltschaften, also von spezialisierten Rechtsanwälten, die mit einem entsprechenden Titel werben können, eröffnet.

Der Katalog von Fachanwaltschaften unterscheidet sich nicht wesentlich von dem deutschen; italienischen Kollegen hielten es für ratsam, auch einen Fachanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht  einzuführen (den es in Deutschland nicht gibt). Im Transportwesen erhält, landestypisch, die Seefahrt eine besondere Betonung (diritto della navigazione e dei trasporti).

Um als Fachanwalt zugelassen zu werden, muss der Rechtsanwalt schon 8 Jahre bei der Anwaltskammer eingeschrieben gewesen sein und muss hiervon die letzten 5 Jahre auf dem Fachgebiet nachweislich tätig gewesen sein.

Nach Auffassung der Redaktion ist der Titel des Fachanwaltes eine nützliche erste Orientierung für den Mandanten, der für das betreffende Rechtsgebiet einen Spezialisten sucht und sich nicht auf die Eigenwerbung der Rechtsanwaltskanzlei verlassen möchte.