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Italien: Wichtige Reformen im Speditions- und Transportrecht / Die Änderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf Verkehr und Schifffahrt

Transportrecht

Italien: Wichtige Reformen im Speditions- und Transportrecht / Die Änderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf Verkehr und Schifffahrt

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 152/2021, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 233/2021 umgewandelt wurde, wurden einige Bestimmungen des Codice Civile (cc), die den Bereich Transport und Spedition betreffen, aktualisiert und/oder geändert:

• die Beschränkung der vom Beförderer zu leistenden Entschädigung, die sich früher ausschließlich auf den Straßenverkehr bezog, wurde auf weitere

Beförderungsarten ausgedehnt: für den nationalen oder internationalen Luft-, See-, Fluss- und Schienenverkehr wird nun ausdrücklich auf die besonderen Gesetze und die einschlägigen internationalen Übereinkommen verwiesen (Art. 1696 c.c.);

• bei intermodalen Transporten, sofern - was häufig der Fall ist – nicht festgestellt werden kann, auf welchem Transportabschnitt der Schaden eingetreten ist (Art. 1696 des Zivilgesetzbuches), wird der Beförderer verpflichtet sein, den entstandenen Schaden iHv 1 Euro/kg Bruttogewicht für den innerstaatlichen Transport bzw. iHv 3 Euro/kg Bruttogewicht für den internationalen Transport zu ersetzen;

• im Speditionsvertrag: Der Spediteur kann nunmehr in Erfüllung des ihm vom Absender erteilten Auftrags entweder im eigenen Namen und für Rechnung des Absenders oder im Namen und für Rechnung des Absenders selbst Beförderungsverträge abschließen, und zwar auch für mehrere Beförderungsverträge (Art. 1737 ZGB);

• die Pflichten des Absenders gegenüber dem Spediteur, wonach Letzterer nunmehr auch hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Beförderung konkret zu beauftragen ist und dem Spediteur überlassen bleibt, die für den konkreten Fall beste Deckung zu wählen (Art. 1739 ZGB);

• der Spediteur im Selbsteintritt, für den jetzt explizit auf die Vorschriften des Art. 1696 c.c. verwiesen wird, einschließlich der Entschädigungsobergrenzen (Art. 1741 c.c.)

• über die besonderen Privilegien des Spediteurs, die denjenigen des Frachtführers gleichgestellt werden (Art. 2761 c.c.).