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Kein Auskunftsanspruch des Vertragshändlers zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs

Vertriebsrecht

Kein Auskunftsanspruch des Vertragshändlers zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs

In der Regel kann der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler akquirierten Kundenbeziehungen weiter nutzen. Für diese aktiven Geschäftsbeziehungen (Goodwill) zahlt er dem Handelsvertreter oder ggf. dem Vertragshändler (im Gegensatz zum italienischen Recht) eine Abfindung (Ausgleichsanspruch) nach § 89b HGB.

Die Berechnung dieses Ausgleichsanspruches erfolgt in Deutschland nach Formeln, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahre entwickelt hat und die auch einen Prognosefaktor enthalten, welche Vorteile der Unternehmer in Zukunft aus den vom Handelsvertreter/Vertragshändler akquirierten Geschäftsbeziehungen ziehen könnte.

Ein Vertragshändler wollte hierfür vom Unternehmer den Rohertrag kennen, den er aus dem Produkt, das Gegenstand des Handelsvertretervertrages war, insgesamt erzielte, und klagte auf Auskunft. Der BGH hat in letzter Instanz entschieden (24.09.2020, VII ZR 69/19), dass ein solcher Anspruch ihm nicht zusteht. Der vom Unternehmen mit einem Produkt erzielte Rohertrag sei keine taugliche Grundlage für die Berechnung der Vorteile des Unternehmers im Sinne des § 89b HGB.