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Neues zu den Meldepflichten zur grenzüberschreitenden Entsendung

Arbeitsrecht

Neues zu den Meldepflichten zur grenzüberschreitenden Entsendung

Das Gesetzesdekret Nr. 122/2020, mit dem die EU-Richtlinie Nr. 957 vom 28. Juni 2018 umgesetzt wurde, führt die Fälle der Kettenentsendung und der Langzeitentsendung ein, was eine Änderung des bisher verwendeten Anzeigeformulars erforderte: Die Anzeigepflichten sind jetzt gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 170 vom 06.08.2021 und ihren Anlagen zu erfüllen. Die Verordnung wurde am 26.10.2021 auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik veröffentlicht.

Eine Entsendungskette im Sinne der Verordnung entsteht dann, wenn ein entleihendes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer nach Italien entsendet, der von einem Entleiher entliehen wurde, der seinen Sitz im Mitgliedsstaat des Unternehmens oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat.

Eine Entsendungskette setzt folgendes voraus:

- sie muss zwangsläufig mit einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (dem ersten Kettenglied) beginnen;

- der Verleiher und der Entleiher können in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten sitzen, auf keinen Fall aber in Italien;

- das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Arbeitnehmer in Italien eingesetzt wird (=das zweite Kettenglied), darf nicht wiederum eine gewerbliche Arbeitsüberlassung sein, sondern verschiedener Art - z. B. ein Werkvertrag/oder Subwerkvertrag oder eine konzerninterne Entsendung oder eine Tätigkeit in einer Niederlassung des entleihenden Unternehmens mit Sitz in Italien.

Die Meldepflicht vor Beginn einer Kettenenentsendung nach Italien obliegt NUR dem Verleiher, also dem Unternehmen der gewerblichen Arbeitsüberlassung.

Für langfristige Entsendungen (mehr als 12 Monate) wurde hingegen die Verpflichtung eingeführt, innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf des 12. Monats die  Verlängerung der Entsendung mitzuteilen. Diese Verpflichtung wird durch die ursprüngliche Meldung erfüllt, wenn die geplante Dauer der Entsendung 12 Monate von Beginn an überschreiten sollte.