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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter: Keine Pflicht der sogenannten doppelten Unterschrift

Vertriebsrecht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter: Keine Pflicht der sogenannten doppelten Unterschrift

Die Corte di Cassazione hat entschieden (Urteil Nr. 1143/2022), dass eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem Handelsvertretervertrag nicht der AGB-Regelung laut Art. 1341 des Codice Civile unterfällt. Geklagt hatte der Handelsvertreter gegen das Unternehmen auf eine angemessene Entschädigung für das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Vertrag sah eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot im Wege einer zusätzlichen Provision von 0,25 %. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass eine solche Wettbewerbsverbotsklausel zwar grundsätzlich zulässig sei, allerdings diese wegen Nichteinhaltung der sogenannten doppelten Unterschriftspflicht für benachteiligende AGB nichtig sei. Die Corte di Cassazione war jedoch der Auffassung, dass die AGB-Regelung nach Art. 1341 Codice Civile auf die streitige Klausel keine Anwendung finde. Der Handelsvertretervertrag beruht grundsätzlich auf wechselseitigem persönlichem Vertrauen, daraus folge, dass auch ein vorformuliertes Vertragswerk, in dem das Wettbewerbsverbot enthalten ist, sich nicht an eine unbestimmte Vielzahl möglicher Vertragspartner richten könne, was eine Voraussetzung für das Vorliegen von AGB darstelle. Eine spezifische schriftliche Annahme der Klausel war daher nicht erforderlich.