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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: In Italien unkündbar

Arbeitsrecht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: In Italien unkündbar

Eine interessante Entscheidung des Kassationshofs zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gibt Anlass, an die noch bestehenden Unterschiede zwischen Deutschland und Italien hierbei zu erinnern: Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Höhe der Vergütung, Art 2125 codice civile lässt die Höhe offen, die Rechtsprechung hält schon ca. 15% für ausreichend, aber auch schon 7.500 Euro im Jahr für einen Bankangestellten (Kassationshof 9790/20) bei Beschränkung auf nur eine Region. In Deutschland ist eine Mindesthöhe in Höhe von 50 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, einschließlich Boni und Überstunden, gesetzlich vorgeschrieben (§ 74 II HGB). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in Deutschland also wesentlich teurer als in Italien.

In Deutschland beträgt die Höchstdauer zwei Jahre, in Italien drei Jahre, für leitende Angestellte sogar fünf Jahre. Der deutsche Arbeitgeber kann sich aber mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr während des Arbeitsverhältnisses vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen (§ 75a HGB).

Diese Möglichkeit hat der italienische Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Kassationshofes vom 1. September 2021 (23723/2021) nicht. In dem betreffenden Fall hatte der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin schon sechs Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, dass er am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kein Interesse mehr habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Arbeitnehmerin dennoch auf die Entschädigung, die Kassationsrichter gaben ihr Recht. Nach dem italienischen Rechtsverständnis entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nicht mit Beendigung des Arbeitsvertrages, sondern schon mit Beginn, da der Arbeitnehmer seine Lebensplanung darauf einstellen muss. Zurück zu Deutschland: Für Geschäftsführer – also für Organe der Gesellschaft – gilt die verbindliche 50% p.a.- Entschädigung nicht. Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarungen zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft können aus anderen Gründen nichtig sein, wenn beispielsweise die Berufsfreiheit des Geschäftsführers unzulässig eingeschränkt wird. In diesen Fällen erhält der Geschäftsführer seine Entschädigung nicht auf der Grundlage der Vereinbarung (die nichtig ist), sondern als Schadensersatz, wenn die Klausel von der Gesellschaft vorformuliert wurde (siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2020, 6 U 172/18).