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Neue europäische Vorschriften in Ehesachen - Verfahren betreffend die elterliche Sorge

Familienrecht

Neue europäische Vorschriften in Ehesachen - Verfahren betreffend die elterliche Sorge

Ab dem 01.08.2022 trat die neue EU-Verordnung 2019/1119 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über internationale Kindesentführung in Kraft.

Die Verordnung enthält neue Bestimmungen über die elterliche Sorge, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen internationaler Kindesentführung und die automatische Anerkennung von in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen.

Zu den wichtigsten Neuerungen, die mit der Verordnung 2019/1119 eingeführt wurden, gehören schnellere Verfahren zur Rückgabe eines Kindes in Fällen internationaler Kindesentführung, wobei die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Verfahrens ergehen muss sowie die Möglichkeit, auf Familienmediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen. In jedem Verfahren, das eine Entscheidung über das Kind betrifft, muss das Recht des Kindes auf Anhörung gewährleistet sein.

In Ehesachen wurde (endlich) mit der neuen Verordnung die automatische Anerkennung von in einem Mitgliedstaat geschlossenen Trennungs- und/oder Scheidungsvereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten eingeführt, was den Ehegatten die Möglichkeit gibt, sich durch ein alternatives Verfahren außerhalb des Gerichts zu trennen oder zu scheiden. Das Hindernis für die automatische Anerkennung sogenannter „privater Scheidungen“ zwischen den Mitgliedstaaten wird somit beseitigt, wenn die Vereinbarung bei der Behörde registriert wird.

Was Italien betrifft, so werden Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, die (nach dem 01.08.2022) im Wege der „negoziazione assistita“ (vereinfachte anwaltsunterstützende Trennungs-bzw. Scheidungsvereinbarung) oder der „separazione o divorzio dinannzi all’Ufficiale di Stato Civile“ (vereinfachtes Verfahren vor dem Standesamt) geschlossen wurden, in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.

Für Urteile und Verfahren, die vor dem 01.08.2022 eingeleitet wurden, gilt weiterhin die bisherige Verordnung 2203/2001, die denselben Sachverhalt regelt.