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Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Gesellschaftsrecht

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Ein dem italienischen Recht unbekanntes Institut ist die in Deutschland geltende Haftung aus Insolvenzverschleppung, wenn der Geschäftsführer bei drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht sofort Insolvenz bei Gericht anmeldet. Wie der BGH am 27.07 2021 entschieden hat (II ZR 164/20) haftet der Geschäftsführer auch Gläubigern der Gesellschaft persönlich, die noch im Irrglauben, dass die Gesellschaft solvent sei, Rechtsstreite gegen die Gesellschaft einleiten. In Deutschland können Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten einen erheblichen Schaden darstellen, der in diesem Fall vom Geschäftsführer aus der eigenen Kasse zu erstatten ist.