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Prozesskostensicherheit auch bei Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

Prozesskostensicherheit auch bei Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

In Deutschland können Parteien, die von Klägern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union verklagt werden, als Voraussetzung für die Fortführung des Rechtsstreites die Leistung einer Prozesssicherheit durch den Kläger verlangen, die auch die Rechtsanwaltskosten für den Beklagten umfasst.

Da in Deutschland die Höhe der Kosten des Rechtsstreites streitwertabhängig sind, können sich erhebliche Summen ergeben, die der US amerikanische oder japanische Kläger zahlen muss, bevor der Richter in Deutschland tätig wird. (§§ 110 ZPO). Der BGH hat die Anwendung dieser Vorschriften auch auf Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen erweitert (BGH vom 12.1.2023, I ZB 33/22), die ebenfalls nicht unerhebliche Kosten verursachen können. Die Leistung der Prozesssicherheit muss aber von der beklagten Partei eingewendet werden, sie wird nicht vom Amts wegen verfügt. Im Einzelfall kann diese überzogene Forderung ausländische Kläger von Beginn an ausbremsen.