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Versetzung von Nürnberg nach Bologna zulässig

Arbeitsrecht

Versetzung von Nürnberg nach Bologna zulässig

Dem Arbeitgeber steht nach deutschem Recht gemäß § 106 Gewerbeordnung ein arbeitsvertragliches Direktionsrecht zu, nachdem er den Arbeitnehmer – soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist – auch an einen anderen Arbeitsort versetzen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2022 (5 AZR 336/21) festgestellt, dass ein Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift seinen Arbeitnehmer auch in das Ausland versetzen kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Pilot, der bei einer irischen Luftfahrtgesellschaft an dem Stationierungsort Nürnberg angestellt war, gegen seine Versetzung nach Bologna geklagt – ohne Erfolg!