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Videoverhandlung aus dem Schlafzimmer

Videoverhandlung aus dem Schlafzimmer

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 15.11.2023 den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ in geänderter Fassung beschlossen: Nunmehr ist vorgesehen, dass der Richter die Videoverhandlung „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten darf (§ 128a Abs. 6 ZPO-E), d.h. der Richter darf zuhause bleiben, wenn alle Prozessbeteiligten online sind. Der Öffentlichkeit wird per Stream eine unmittelbare Teilnahme an der Videokonferenz ermöglicht werden – zunächst zur Erprobung nur an einigen Gerichten.

Stellt auch nur einer der beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung, soll das Gericht diese in der Regel nun auch anordnen. Lehnt der oder die Vorsitzende einen Antrag auf Videoverhandlung ab, so ist diese Entscheidung künftig zu begründen – und zwar nicht nur durch Formschreiben, sondern einzelfallbezogen und kann angefochten werden.

Die neuen Vorschriften sollen auch für Zivil-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsverhandlungen gelten. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit hingegen wird weitgehend ausgenommen – hier sollen im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften beibehalten werden

(Quelle: BRAK-Mitteilungen vom 16.11.2023 https://www.brak.de/newsroom/news/videoverhandlungen-richter-im-homeoffice-und-videostreams-fuer-alle)